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Elektro Albers
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Photovoltaik-Anlagen einbauen mit staatlicher Förderung

Nutzen Sie die Förder­mittel des Staates, wenn Sie mit der eigenen Photo­voltaik-Anlage Strom erzeugen möchten.

Photovoltaik-Fördersätze

Refinanzieren Sie den selbst erzeugten Strom

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist das zentrale Förder­instrument für die Strom­erzeugung aus rege­nerativen Energien. Ziel ist, den Anteil erneuer­barer Ener­gien an der Strom­versorgung bis 2050 auf min­destens 80 Prozent zu er­höhen. Das EEG garan­tiert Ihnen als Anlagen­betreiber die Ab­nahme Ihres Stroms zu fest­gelegten Preisen. Die Ver­gütung wird für einen Zeit­raum von 20 Jahren gewährt. Ist Ihre An­lage gut geplant und wird optimal betrieben, sichert das EEG so ihre Refinan­zierung plus angemessene Ren­dite. Die Vergütungs­sätze finden Sie weiter unten.

Darüber hi­naus fördert die KfW den Einbau, die Erwei­terung und den Er­werb einer Photo­voltaik-Anlage zur Nut­zung ein­schließ­lich der zu­gehörigen Kosten für Pla­nung, Projek­tierung und Installa­tion als Einzel­maß­nahme mit dem Kredit Nr. 270 - Erneuer­bare Energien - Standard.

Zusätzlich empfehlen wir, Ihre Daten in die Förder­daten­bank einzugeben, um alle passenden Förder­programme angezeigt zu bekommen. Auch die Förder­programme der ein­zelnen Bundes­länder werden dabei berück­sichtigt.

Wichtiger Hinweis: Alle Angaben zu Fördermitteln auf dieser Seite erfolgen ohne Gewähr.


Vergütungssätze ab 01.08.2024 bis 31.01.2025

Fördersätze - Einspeise­vergütung für Inbetrieb­nahmen vom 01.08.2024 bis 31.01.2025

Nennleistung PV-Anlage (in kWp)

bis 10

bis 40

bis 100

Teileinspeisung (ct/kWh)

8,03

6,95

5,68

Volleinspeisung (ct/kWh)

12,73

10,68

10,68

Anlagenbetreiber können sich entscheiden, die PV-Anlage vorrangig für den Eigen­verbrauch zu nutzen oder den kompletten PV-Strom in das öffent­liche Netz einzuspeisen für eine etwas höhere Einspeise­vergütung.

Möglich ist auch ein „Anlagen­splitting“, indem ein Anlagenteil für Eigen­verbrauch und ein weiterer für die Voll­einspeisung in Betrieb genom­men wird. Die Anlagen müssen in diesem Fall mess­technisch getrennt erfasst werden, wodurch ein höherer Aufwand bei der Installation zu erwarten ist.

Bei Anlagen mit > 100 kWp installierter Leistung besteht weiter­hin die Pflicht zur Strom­direkt­vermarktung über einen Energie­dienstleister, welcher Zugang zur Strom­börse hat. Dies gilt sowohl für Eigen­verbrauchs- als auch für Voll­einspeise-Anlagen. Der anzulegende Wert für Anlagen in der Strom­direkt­vermarktung (Markt­prämien­modell) ist um 0,4 Ct höher.


Anzulegende Werte bei Direkt­vermarktung für Inbetrieb­nahmen vom 01.08.2024 bis 31.01.2025

Nennleistung PV-Anlage (in kWp)

bis 10

bis 40

bis 100

bis 400

bis 1 MWp

Teileinspeisung

8,43

7,35

6,08

6,08

6,08

Volleinspeisung

13,13

11,08

11,08

11,08

7,94

Die anzulegenden Werte berück­sichtigen noch nicht die im Solar­paket I vor­gesehene Erhöhung um 1,5 Cent/kWh für Anlagen ab 40 kW Leistung. Die erhöhte För­derung wird erst dann recht­lich wirksam, wenn sie beihilfe­rechtlich von der Euro­päischen Kom­mission genehmigt wurde. Die ent­sprechende Geneh­migung wurde noch nicht erteilt.

Bei Anlagen mit > 100 kWp installierter Leistung besteht weiter­hin die Pflicht zur Strom­direkt­vermarktung über einen Energie­dienstleister, welcher Zugang zur Strom­börse hat. Dies gilt sowohl für Eigen­verbrauchs- als auch für Voll­einspeise-Anlagen. Der anzulegende Wert für Anlagen in der Strom­direkt­vermarktung (Markt­prämien­modell) ist um 0,4 Ct höher.

Vergütungssätze ab 01.02.2024 bis 31.07.2024

Fördersätze - Einspeise­vergütung für Inbetrieb­nahmen vom 01.02.2024 bis 31.07.2024

Nennleistung PV-Anlage (in kWp)

bis 10

bis 40

bis 100

bis 400

bis 1 MWp

Teileinspeisung (ct/kWh)

8,11

7,03

5,74

-

-

Volleinspeisung (ct/kWh)

12,87

10,79

10,79

6,2

6,2

Anlagenbetreiber können sich entscheiden, die PV-Anlage vorrangig für den Eigen­verbrauch zu nutzen oder den kompletten PV-Strom in das öffent­liche Netz einzuspeisen für eine etwas höhere Einspeise­vergütung.

Möglich ist auch ein „Anlagen­splitting“, indem ein Anlagenteil für Eigen­verbrauch und ein weiterer für die Voll­einspeisung in Betrieb genom­men wird. Die Anlagen müssen in diesem Fall mess­technisch getrennt erfasst werden, wodurch ein höherer Aufwand bei der Installation zu erwarten ist.

Bei Anlagen mit > 100 kWp installierter Leistung besteht weiter­hin die Pflicht zur Strom­direkt­vermarktung über einen Energie­dienstleister, welcher Zugang zur Strom­börse hat. Dies gilt sowohl für Eigen­verbrauchs- als auch für Voll­einspeise-Anlagen. Der anzulegende Wert für Anlagen in der Strom­direkt­vermarktung (Markt­prämien­modell) ist um 0,4 Ct höher.


Anzulegende Werte bei Direkt­vermarktung für Inbetrieb­nahmen vom 01.02.2024 bis 31.07.2024

Nennleistung PV-Anlage (in kWp)

bis 10

bis 40

bis 100

bis 400

bis 1 MWp

Teileinspeisung

8,51

7,43

6,14

6,14

6,14

Volleinspeisung

13,27

11,19

11,19

9,31

8,02

Anlagenbetreiber können sich entscheiden, die PV-Anlage vor­rangig für den Eigen­verbrauch zu nutzen oder den kompletten PV-Strom in das öffent­liche Netz einzuspeisen für eine etwas höhere Einspeise­vergütung.

Möglich ist auch ein „Anlagensplitting“, indem ein Anlagen­teil für Eigen­verbrauch und ein weiterer für die Voll­einspeisung in Betrieb genommen wird. Die Anlagen müssen in diesem Fall mess­technisch getrennt erfasst werden, wodurch ein höherer Auf­wand bei der Installation zu erwarten ist.

Bei Anlagen mit > 100 kWp installierter Leistung besteht weiter­hin die Pflicht zur Strom­direkt­vermarktung über einen Energie­dienstleister, welcher Zugang zur Strom­börse hat. Dies gilt sowohl für Eigen­verbrauchs- als auch für Voll­einspeise-Anlagen. Der anzulegende Wert für Anlagen in der Strom­direkt­vermarktung (Markt­prämien­modell) ist um 0,4 Ct höher.

Vergütungssätze bis 31.01.2024

Vergütungssätze bei Eigen­verbrauch mit Überschuss­einspeisung für Inbetrieb­nahmen vom 01.01.2023 bis 31.01.2024

Nennleistung PV-Anlage (in kWp)

bis 10

bis 40

bis 100

bis 400

bis 1 MWp

Feste Einspeisevergütung

8,2

7,1

5,8

-

-

Marktprämienmodell (Direktvermarktung)

8,6

7,5

6,2

6,2

6,2

Anlagenbetreiber können sich entscheiden, die PV-Anlage vorrangig für den Eigen­verbrauch zu nutzen oder den kompletten PV-Strom in das öffent­liche Netz einzuspeisen für eine etwas höhere Einspeise­vergütung.

Möglich ist auch ein „Anlagen­splitting“, indem ein Anlagenteil für Eigen­verbrauch und ein weiterer für die Voll­einspeisung in Betrieb genom­men wird. Die Anlagen müssen in diesem Fall mess­technisch getrennt erfasst werden, wodurch ein höherer Aufwand bei der Installation zu erwarten ist.

Bei Anlagen mit > 100 kWp installierter Leistung besteht weiter­hin die Pflicht zur Strom­direkt­vermarktung über einen Energie­dienstleister, welcher Zugang zur Strom­börse hat. Dies gilt sowohl für Eigen­verbrauchs- als auch für Voll­einspeise-Anlagen. Der anzulegende Wert für Anlagen in der Strom­direkt­vermarktung (Markt­prämien­modell) ist um 0,4 Ct höher.


Vergütungssätze bei Voll­einspeisung für Inbetrieb­nahmen vom 01.01.2023 bis 31.01.2024

Nennleistung PV-Anlage (in kWp)

bis 10

bis 40

bis 100

bis 400

bis 1 MWp

Festvergütung

13

10,9

10,9

-

-

Marktprämienmodell (Stromdirektvermarktung)

13,4

11,3

11,3

9,4

8,1

Anlagenbetreiber können sich entscheiden, die PV-Anlage vor­rangig für den Eigen­verbrauch zu nutzen oder den kompletten PV-Strom in das öffent­liche Netz einzuspeisen für eine etwas höhere Einspeise­vergütung.

Möglich ist auch ein „Anlagensplitting“, indem ein Anlagen­teil für Eigen­verbrauch und ein weiterer für die Voll­einspeisung in Betrieb genommen wird. Die Anlagen müssen in diesem Fall mess­technisch getrennt erfasst werden, wodurch ein höherer Auf­wand bei der Installation zu erwarten ist.

Bei Anlagen mit > 100 kWp installierter Leistung besteht weiter­hin die Pflicht zur Strom­direkt­vermarktung über einen Energie­dienstleister, welcher Zugang zur Strom­börse hat. Dies gilt sowohl für Eigen­verbrauchs- als auch für Voll­einspeise-Anlagen. Der anzulegende Wert für Anlagen in der Strom­direkt­vermarktung (Markt­prämien­modell) ist um 0,4 Ct höher.

Vergütungssätze bis 31.12.2022

Vergütungssätze bei Eigen­verbrauch mit Überschuss­einspeisung für Inbetrieb­nahmen vom 30.07.2022 bis 31.12.2022

Nennleistung PV-Anlage (in kWp)

bis 10

bis 40

bis 100

bis 750

Feste Einspeisevergütung

8,2

7,1

5,8

-

Marktprämienmodell (Direktvermarktung)

8,6

7,5

6,2

6,2

Für Anlagen ab 300 kWp bis 750 kWp installierter Leistung, mit Inbetrieb­nahmen zwischen 30.07.2022 bis 31.12.2022, wird die Markt­prämie für 80 % der in einem Jahr erzeugten Strom­menge aus­bezahlt (vor der aktuellen EEG-Änderung lag der Wert bei 50 %). Ab 01.01.2023 entfällt diese Be­grenzung voll­ständig.


Vergütungssätze bei Voll­einspeisung für Inbetrieb­nahmen vom 30.07.2022 bis 31.12.2022

Nennleistung PV-Anlage (in kWp)

bis 10

bis 40

bis 100

bis 300

bis 750

Festvergütung

13

10,9

10,9

-

-

Marktprämienmodell (Stromdirektvermarktung)

13,4

11,3

11,3

9,4

6,2

Vergütungssätze bis Juli 2022

Vergütungs­sätze in Cent/kWh - Feste Einspeise­vergütung:

Inbetriebnahme

Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude nach § 48 Abs. 2 EEG

Sonstige Anlagen bis 100 kWp

bis 10 KWp

bis 40 KWp

bis 100 kWp

ab 01.01.2021**

8,16

7,93

6,22

5,61

ab 01.02.2021**

8,04

7,81

6,13

5,53

ab 01.03.2021**

7,92

7,70

6,04

5,44

ab 01.04.2021**

7,81

7,59

5,95

5,36

ab 01.05.2021**

7,69

7,47

5,86

5,28

ab 01.06.2021**

7,58

7,36

5,77

5,20

ab 01.07.2021**

7,47

7,25

5,68

5,12

ab 01.08.2021**

7,36

7,15

5,60

5,05

ab 01.09.2021**

7,25

7,04

5,51

4,97

ab 01.10.2021**

7,14

6,94

5,43

4,89

ab 01.11.2021**

7,03

6,83

5,35

4,82

ab 01.12.2021**

6,93

6,73

5,27

4,75

ab 01.01.2022**

6,83

6,63

5,19

4,67

ab 01.02.2022**

6,73

6,53

5,11

4,60

ab 01.03.2022**

6,63

6,44

5,03

4,53

ab 01.04.2022**

6,53

6,34

4,96

4,46

ab 01.05.2022**

6,43

6,25

4,88

4,40

ab 01.06.2022**

6,34

6,15

4,81

4,33

ab 01.07.2022**

6,24

6,06

4,74

4,26

ab 30.07.2022**

8,20

7,10

5,80

-

** Degressions­berechnung nach § 49 EEG 2021 (anzu­legen­der Wert siehe unten abzgl. 0,4 Cent/kWh nach § 53 Abs. 1 EEG 2021)

Die in dieser Tabelle gemachten Angaben sind als Orien­tierungs­hilfe gedacht und erheben keinen An­spruch auf Voll­ständig­keit. Maß­geb­lich ist hier die gültige Recht­sprechung und die gesetz­lichen Rege­lungen und Verord­nun­gen.

Anzulegende Werte in Cent/kWh bis Juli 2022

Anzulegende Werte in Cent/kWh

Marktprämienmodell (ab 100 kWp verpflichtend):

Der Anzulegende Wert bezeich­net die maxi­male Vergü­tungs­höhe für Erneuer­bare-Energien-Anlagen und geht aus dem EEG-Gesetz hervor. Der Anzulegende Wert berech­net sich aus der Summe des monat­lich erzielten Markt­wertes und der Markt­prämie.

Inbetriebnahme

Wohngebäude, Lärmschutzwände und Gebäude nach § 48 Absatz 3 EEG

Sonstige Anlagen bis 750 kWp

bis 10 KWp

bis 40 KWp

bis 750 kWp

ab 01.01.2021

8,56

8,33

6,62

6,01

Degression**

1,4%

ab 01.02.2021

8,44

8,21

6,53

5,93

Degression**

1,4%

ab 01.03.2021

8,32

8,10

6,44

5,84

Degression**

1,4%

ab 01.04.2021

8,21

7,99

6,35

5,76

Degression**

1,4%

ab 01.05.2021

8,09

7,78

6,26

5,68

Degression**

1,4%

ab 01.06.2021

7,98

7,76

6,17

5,60

Degression**

1,4%

ab 01.07.2021

7,87

7,65

6,08

5,52

Degression**

1,4%

ab 01.08.2021

7,76

7,55

6,00

5,45

Degression**

1,4%

ab 01.09.2021

7,65

7,44

5,91

5,37

Degression**

1,4%

ab 01.10.2021

7,54

7,34

5,83

5,29

Degression**

1,4%

ab 01.11.2021

7,43

7,23

5,75

5,22

Degression**

1,4%

ab 01.12.2021

7,33

7,13

5,67

5,15

Degression**

1,4%

ab 01.01.2022

7,23

7,03

5,59

5,07

Degression**

1,4%

ab 01.02.2022

7,13

6,93

5,51

5,00

Degression**

1,4%

ab 01.03.2022

7,03

6,84

5,43

4,93

Degression**

1,4%

ab 01.04.2022

6,93

6,74

5,36

4,86

Degression**

1,4%

ab 01.05.2022

6,83

6,65

5,28

4,80

Degression**

1,4%

ab 01.06.2022

6,74

6,55

5,21

4,73

Degression**

1,4%

ab 01.07.2022

6,64

6,46

5,14

4,66

Degression**

keine

ab 30.07.2022

8,60

7,50

6,20

-

Degression**

keine

* Festlegung der anzulegenden Werte nach § 48a EEG 2021
** Degressionsberechnung nach § 49 EEG 2021

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